Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Vertragsbestandteil. Mit Anmeldung für Kochkurs am 17. April 2024 erkennt der/die Teilnehmer/in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Landhaus Wern’s Mühle GmbH an.
1. Vertragsinhalte:
Bei dem zwischen der Landhaus Wern’s Mühle GmbH und dem/der Teilnehmer/in geschlossenen Vertrag handelt es sich um einen Dienstleistungsvertrag mit dem Ziel, dem Teilnehmer bestimmte Inhalte zu vermitteln.
2. Preise und Zahlungsmodalitäten:
Die Kosten für die Teilnahme am Kochkurs betragen 120,00 Euro pro Person inklusive Mehrwertsteuer.
Im Preis inbegriffen sind:
- Der ca. 7 stündige Kochkurs
- ein Aperitif
- Mineralwasser
- das gemeinsam zubereitete 3-Gang Menü
- die dazugehörige Weinbegleitung, bestehend aus 1 Glas (0,2 l) pro Gang
- 1 Kaffee oder Espresso nach dem Dessert
- die Rezepturen des Menü in schriftlicher Form
- und eine Küchenschürze.
Der oben genannte Preis muss zur verbindlichen Anmeldung nach Rechnungserstellung gezahlt werden. Das ist entweder bar im Restaurant Landhaus Wern’s Mühle (Brückenstraße 37 66564 Ottweiler) oder per Überweisung möglich.
Ein Rücktritt vom Vertrag und Rückerstattung der Kosten sind nicht möglich.
3. Haftung:
Das Landhaus Wern’s Mühle GmbH übernimmt keinerlei Haftung für Sach- oder Personenschäden jeglicher Art, die durch die Teilnehmer verursacht werden.
Der Teilnehmer haftet für alle von sich verursachten Schäden.
4. Rücktritt durch die Landhaus Wern’s Mühle GmbH:
Die der Landhaus Wern’s Mühle GmbH ist berechtigt, vom Vertrag insgesamt zurückzutreten, wenn eine Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht ist. Sie behält sich vor den Kurs aus triftigen Gründen, wie z. B. im Krankheitsfalle zu verlegen
oder abzusagen. Die Verlegung ist, soweit möglich, rechtzeitig den Teilnehmern mitzuteilen.
5. Salvatorische Klausel:
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder
nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame
und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben